Wird der Lenker von einem LKW-Zug vom Zulassungsbesitzer wegen Überladung weder angewiesen das Ladegut einer Abwaage zu unterziehen, noch über die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften beleehrt, noch durch den Zulassungsbesitzer einer Kontrolle unterzogen, so hat der beschuldigte Zulassungbesitzer nicht die vom Gesetz auferlegte Vorsorgemaßnahme zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gesetzt, sodaß er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.