RS UVS Kärnten 1994/09/05 KUVS-1350/2/94

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Veröffentlicht am 05.09.1994
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Rechtssatz

Belehrt der Beschuldigte seine Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften regelmäßig, wird diesen auch ein entsprechendes Merkblatt sowie eine Gewichtstabelle zur Verfügung gestellt und an den Bordwänden der Fahrzeuge entsprechende Markierungen angebracht, wird im Falle einer festgestellten Überladung der betreffende Lenker ermahnt und ihm auch entsprechende Sanktionen (Auflösung des Dienstverhältnisses) angedroht, so exkulpiert dies von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung dann nicht, wenn der Beschuldigte die Einhaltung seiner Anweisungen nicht auch persönlich kontrolliert bzw eine andere Person beauftragt, für die Einhaltung der Beladevorschriften Sorge zu tragen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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