RS UVS Kärnten 1994/12/29 KUVS-1530/5/94

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Veröffentlicht am 29.12.1994
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Rechtssatz

Da erfahrungsgemäß gerade bei Blochholz, insbesondere aufgrund der Verschiedenheit der Feuchtigkeitsgrade, eine große Gewichtsschwankung der Ladung auftritt, darf - wenn beim Aufladen des Fahrzeuges keine Wiegemöglichkeit vorhanden ist - im Zweifel nur eine solche Menge an Holz geladen werden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Sonst könnten gerade bei Holzfuhren die Beladungsvorschriften beliebig überschritten werden. Eine Sondergenehmigung gemäß § 104 Abs 9 KFG, welche für bestimmte Straßenstücke im Bundesland Steiermark besteht, gilt nicht auch für das Bundesland Kärnten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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