RS UVS Kärnten 1995/06/20 KUVS-766/1/95

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Rechtssatz

Verläßt sich der Lenker auf den Belader, daß die Ladung des LKW-Zuges entsprechend den Angaben im Frachtbrief verringert wird und überzeugt sich der Lenker davon nicht persönlich - zB durch Anfahren einer LKW-Waage etc - so bleibt er verwaltungsstrafrechtlich wegen Überladung verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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