Verläßt sich der Lenker auf den Belader, daß die Ladung des LKW-Zuges entsprechend den Angaben im Frachtbrief verringert wird und überzeugt sich der Lenker davon nicht persönlich - zB durch Anfahren einer LKW-Waage etc - so bleibt er verwaltungsstrafrechtlich wegen Überladung verantwortlich.