Verläßt sich der beschuldigte Zulassungsbesitzer im Bereich der Beladung nur auf die Angaben des Auftraggebers und kontrolliert er die Beladungsvorschriften im Anschluß an die Fahrt lediglich durch Einsichtnahme in den Frachtbrief und werden weitergehende Kontrollmaßnahmen nicht einmal behauptet, ist er bei Überladung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wobei jedoch bei Überladung des Zugfahrzeuges und des Anhängers nur ein Delikt vorliegt (VwGH vom 18.12.1991, 91/03/0238).