Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: "Sie haben am **.**.**** um **.** Uhr den Kraftwagenzug **-**** und **** im Ortsgebiet von H**** adM auf der B** nächst dem Haus Nr* aus Rtg D***** kommend in Rtg Ortsmitte gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach §101 Abs1 lita KFG begangen, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht (38,0 t) um 8,0 t überschritten worden ist. Sie haben dadurch folgen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berechnung des Ladungsgewichtes durch Multiplikation des Volumens mit dem Durchschnittsgewicht ist geeignet, die Überladung eines Fahrzeuges festzustellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort bei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG (Überladungen) kommt nicht der Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs 1 KFG) in Betracht. Dies deshalb, weil Vorsorgehandlungen zur Hintanhaltung von Überladungen keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sind, zumal die verpönte Überladung durchaus erst später zustandekommen kann. Es gilt sinngemäß auch für die Delikte nach § 42 Abs 2 Z 32 GGSt iVm § 10 Abs 8 GGTFV. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich nicht davon überzeugt, daß dieses den Vorschriften entspricht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Er habe am 24 07 1996 um 13 Uhr auf der B 62 aus Richtung Ungarn kommend zum Zollamt Deutschkreutz fahrend das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen auf Straßen... mehr lesen...
Rechtssatz: Während die Regelung des § 4 Abs 7a KFG 1967 vom tatsächlichen Gesamtgewicht ausgeht, ist bei einer Bestrafung gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 von den höchsten zulässigen Gesamtgewichten, wie sie im Zulassungsschein verzeichnet sind, auszugehen. Schlagworte Gesamtgewicht, höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr lesen...
Rechtssatz: War zur Tatzeit die Beschuldigte nicht mehr handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GesmbH, welche als Zulassungsbesitzerin eines überladenen LKW's aufscheint, so ist sie für die Einhaltung der Beladevorschriften im Sinne von § 9 Abs 1 VStG nicht mehr verantwortlich, da die Bestellung des Geschäftsführers einer GesmbH sofort mit dem Zustandekommen des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam und von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig ist (vgl. VwGH vom 20.12.1991... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand der Überladung bleibt insbesondere auch dann bestehen, wenn der Beschuldigte sich nicht davon überzeugt hat, daß durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW's nicht überschritten wird. Diese Überprüfungspflicht trifft ihn auch dann, wenn der Beschuldigte gar nicht weiß, welches Material aufgeladen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt der Beschuldigte von den Kraftfahrzeuglenkern seines Unternehmens eine Erklärung unterschrieben, wonach sie bestätigen, daß sie über die Beladung des von der Firma A übergebenen LKW-Zuges aufgeklärt wurden und weiters sämtliches Risiko der daraus entstehenden Kosten bei Überladungen im Sinne des KFG übernehmen und ausdrücklich darauf hingewiesen werden, nicht zu überladen und dies auch vom Beschuldigten stichprobenartig überwacht wird, so ist nicht von einem entsprechenden... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht beladen hat. Ein mit Holztransporten (gegenständlich Faserplatten) befaßter Kraftfahrer hat sich mit Rücksicht darauf, daß Holz oft Gewichtsschwankungen unterliegt und aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt bestraft: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als bestellter Beauftragter der Firma der Einzelunternehmerin H R, nämlich der Firma "H R" mit eigenverantwortlicher Anordnungsbefugnis für den gesamten technischen Bereich, die Überwachung des Fuhrparkes und insbesondere die Einteilung der Fahrzeuge und deren Lenker der Firma H R, Güterbeförderungsunternehmen, etabliert in **** L*****, S***... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgte die Beladung durch Dritte und weist der geladene Schotter eine hohe Feuchtigkeit auf, dann sind diese Umstände als mildernd zu werten, weil bei der Beladung durch Dritte nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung seitens des Berufungswerbers ausgegangen werden kann und es in der Natur der Sache liegt, daß bei feuchtem Zustand des geladenen Schotters dessen Gewicht selbst von einem erfahrenen Lenker nicht mehr genau eingeschätzt werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Ladet der Beschuldigte, auf Anordnung des Fahrers, den LKW-Zug mit Sägespänen und überladet dabei das zulässige Gesamtgewicht um 4.140 kg, so ist der Belader für die Überladung als Beschuldigter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Mitverantwortung des Beladers erwächst nach der gesetzlichen Bestimmung des § 101 Abs 1a KFG aus der Einflußmöglichkeit, die der beladenden Person im Rahmen ihrer Tätigkeit des Beladens auf Menge und Ausmaß des Ladegutes zukommt. Durch den H... mehr lesen...
Rechtssatz: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl. Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Belader als Anordnungsbefugter ist für die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes verantwortlich, denn durch die Einführung des § 101 Abs 1a KFG ist eine zusätzliche (strafrechtliche) Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten begründet worden, welche neben der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges besteht (VwGH vom 16.1.1985, Zahl: 83/03/0322). Dabei ist unter einem "Anordnungsbefugten" im Sinne ... mehr lesen...
Über Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Seiersberg vom 24.06.1994, GZ.: P 994/94, wurde dem Berufungswerber als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und -zeitpunkt eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG zur Last gelegt, da das höchstzulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um 5.100 kg überschritten wurde. Der Berufungswerber wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit einer Geldstra... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG (i.V. mit § 102 Abs 1) leg cit ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben mit der Angabe, daß ein LKW mit einem bestimmten Kennzeichen gelenkt wurde, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKWs durch Überladung um 5.100 kg überschritten wurde. So müssen dem Beschuldigten die jeweiligen höchstzulässigen, gesetzlich geregelten Gesamtgewichte bekannt sein. Daher ist er aufgrund des Umstandes, daß in den Sprüchen von Ü... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Ungehorsamsdelikten belastet der Gesetzgeber den Täter in einem Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles (vorliegend: Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems im Betrieb hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften) den Beschuldigten. Ein solches entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem liegt dann nicht vor, wenn sich der Beschuldigte hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 24.6.1994 um 17.05 Uhr in Wien, auf der A 23, Höhe Abfahrt S-straße, Richtung Süden als Zulassungsbesitzer des LKWs W-74 samt Anhänger W 82 nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Anhängers den gesetzlichen Vorschriften entsprach, da er von Herrn Ali D, dem er zum Lenken überlassen worden war, in einem um 370 kg überladenem Zustand... mehr lesen...
Rechtssatz: Übt der Beschuldigte in seinem Unternehmen keinerlei Kontrolltätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften aus, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn die Überladung 1.900 kg beträgt. mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich der Lenker eines LKW-Zuges hinsichtlich der Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ausschließlich auf den Belader bzw Absender und hat er darauf vertraut, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW`s durch die Beladung nicht überschritten wird, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er sich selbst zu überzeugen hat, ob die Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies gilt auch dann, wenn am Beladeort keine Abwaagemögl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Kraftfahrzug mit Nadelholz beladen, ergeben sich erfahrungsgemäß aufgrund der Verschiedenheit der Feuchtigkeitsgrade bei Holzladungen oft große Gewichtsschwankungen. Im Zweifel ist nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Kubikmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe sich auf das im CMR-Frachtbrief aufscheinende Bruttogewicht verlassen, exkulpiert nicht, weil man si... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen BA.. (LKW) zur Last gelegt, er habe das oben genannte Fahrzeug am 22.12.1993 um 7.13 Uhr, in Arnoldstein, Südautobahn A 2, Baukilometer 378,000, Fahrtrichtung Italien gelenkt, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 4.640 kg überschritten worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der vorliegenden Überladung nach § 102 Abs 1 i.V. mit § 101 Abs 1 lit a KFG (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Sattelkraftfahrzeuges von 38 t um 4,640 t) mußte festgestellt werden, daß der Berufungswerber über keine ausreichenden Kenntnisse oder über Unterlagen verfügt, die ihn in die Lage versetzen könnten, das zu transportierende Nadelschnittholz im Hinblick auf das spezifische Gewicht (trocken, mittelfeucht, feucht) einschätzen zu können. Das Bewe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Darstellung des Beschuldigten, daß am Beladeort keine Brückenwaage zur Verfügung stehe und daß daher die Fahrer gezwungen seien, sich auf die Angaben in den Frachtpapieren zu verlassen, schlägt nicht durch, da dann, wenn das Fahrzeug nicht abgewogen werden kann, der Beschuldigte verpflichtet ist, die Fahrer anzuweisen, im Zweifel lediglich soviel zu laden, daß mit gutem Grund die Einhaltung der Gewichtsgrenzen erwartet werden kann. Die Angaben in den Frachtbriefen entbinden... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Überladungen, die das höchstzulässige Gesamtgewicht um mehr als 5 % überschreiten, findet § 134 Abs 2a KFG keine Anwendung und ist diese Bestimmung auch für die Strafbemessung ohne Belang. mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt es in einem Transportunternehmen zwar eine schriftliche Weisung wonach Kraftfahrer nicht überladen dürfen, findet jedoch bei auswärtigen Beladungen eine Ladekontrolle durch den Unternehmer nicht statt, so ist ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Beladevorschriften nicht eingerichtet. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung der Bestimmung grundsätzlich einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufweist. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Anstiftung im Sinne des § 7 VStG ist die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigem Verhalten und die daran anschließende Ausführung der Tat selbst zu verstehen. Wenn auch eine vollständige Individualisierung der Tat nicht erforderlich ist, um die Erscheinungsform der Anstiftung oder der versuchten Anstiftung herzustellen, so ist eine ganz unbestimmt gehaltene Aufforderung und Anleitung auf eine einzelne näher bezeichnete Straftat nich als An... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 44a VStG ist dann entsprochen, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der
Spruch: geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann das Ladegut nicht abgewogen werden bzw bei Schotter oft mit großen Gewichtsschwankungen zu rechnen ist, ist der Beschuldigte als Lenker verpflichtet und ist ihm dies auch zuzumuten, nur eine solche Menge zu laden, die auch unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes nicht eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bewirkt (so auch VwGH vom 15.6.1983, 82/03/0243 u. v.a.). mehr lesen...