RS UVS Kärnten 1995/03/07 KUVS-1665/3/94

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer, daß die Überladung nicht prüfbar war, weil in unmittelbarer Umgebung des Beladeortes eine entsprechende Waage nicht zur Verfügung stand, bzw die Waage bei der Beladerfirma nicht funktionierte, exkulpiert insbesondere bei einer Holzladung nicht, denn der Beschuldigte ist verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu setzen, indem er beispielsweise seine Fahrer anweist, im Zweifel entsprechend weniger zu laden und auch verpflichtet ist die Einhaltung dieser Anweisung in entsprechender Weise zu kontrollieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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