Rechtssatz: Bei einer Überladung eines Sattelanhängers von 2.100 kg auf der ersten und von 2.600 kg auf der zweiten Achse, einem Einkommen des Zulassungsbesitzers und Beschuldigten von zirka S 15.500,-- monatlich netto, sonstiger Vermögenslosigkeit sowie keinerlei Sorgepflichten, jedoch acht einschlägigen Vormerkungen, ist eine Geldstrafe von S 5.000,-- schuldangemessen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §101 Abs1 lita und §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 13. September 1991 in **** St, H******gasse *, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P & P GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges **-*** R und... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Februar 1992, Zl 3-****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §102 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 11. März 1991, gegen 14,05 Uhr den LKW-Zug bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** ***J und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**6 auf der Bundesstraße **, näch... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Zweifel darf nur eine solche Menge an Holz geladen werden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den bezeichneten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchen der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht; der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Ein Kontrollsystem, welches sich ledigl... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion xx vom 7.2.1992, Zl St ****/91, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**2 und dem Sattel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung hinsichtlich der gesetzmäßigen Belastung eines LKW`s trifft den Zulassungsbesitzer, Lenker und den Anordnungsbefugten (Belader) nebeneinander. Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des § 101 Abs 1a KFG ist eine Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Verladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und soher auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Durch den Auftrag des LKW-Lenkers, der Ladefahrer solle den LKW mit Schotter b... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht am Verladeort keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle, so darf - da das Gewicht des Holzes starken Schwankungen unterworfen ist und dieser Umstand dem Berufungswerber auch bekannt sein mußte - im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, bei der unter der Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Abweisung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 11. Dezember 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennze... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Mai 1992, Zl ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ********5 und dem Anhängewage... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 4. November 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* und den Sattela... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte, daß er hinsichtlich der Einhaltung seiner Anordnungen bezüglich der Beladungsvorschriften jeweils im Anschluß an die Fahrten durch Einsichtnahme in die "Papiere" kontrolliere, so ist dies keine wirksame Kontrolle und auch nicht als Maßnahme zu beurteilen, den Nachweis für eine dem Gesetz entsprechende Kontrollmaßnahme darzustellen. Überdies hat eine dem Gesetz entsprechende Belehrung auch zu beinhalten, daß in der Mangelung einer Abwiegemöglichkeit der... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Anordnungsbefugten ist eine Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart, insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Hat der Beschuldigte ausschließlich die Funktion eines Staplerfahrers und hat er keinen Einfluß auf Beladung und Menge des Ladegutes, sondern macht er seine Arbeiten unter ausschließlicher Anordung seines Arbeitgebers und ist letzterer auch anwesend, so tri... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1991, GZ ************53 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §101 Abs1 lita KFG in Verbindung mit §103 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er als gemäß §9 VStG verantwortliche Geschäftsführer der Firma J O, Transportunternehmen, **** W******** ****** **, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW ********36, ni... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 6.11.1991 wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, §101 lita KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 von S 4.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im wesentlichen: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W K GesmbH, somit als verantwortlicher Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 19.09.1991 gegen 16,00 Uh... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Überladung gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG sogar als Grund für die Entziehung einer Konzession für die Güterbeförderung erwähnt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Zulassungsbesitzer selbst, sein Lenker oder ein Dritter die Überladung zu verantworten hat, wollte der Gesetzgeber im Falle einer unzulässigen Überladung nicht nur den im unmittelbaren Gelegenheitsverhältnis stehenden Lenker unter Strafsanktion stellen. Jedenfalls besteht für den Zulassungsbesitzer die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich hat der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Kontrollen, dh wirksame Kontrollen persönlich vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthoben, vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte alle seine Kraftfahrer auf die gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Dienstanweisung unter Kündigungsandrohung aufmerksam macht, diese Dienstanweisung von allen Fahrern unterfertigt wird, bei der Überwachung der Fahrer alles vorkehrt und auch ein effektives Überwachungssystem einführt, so exkulpiert auch das nicht, denn ist der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er an... mehr lesen...
Rechtssatz: Unabhängig davon, daß das Sattelfahrzeug im Ausland (hier Spanien) ohne Kontrollmöglichkeit des inländischen Zulassungsbesitzers beladen wurde, hat der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer für den Beginn der Fahrt des Lastkraftwagens im Inland für den Fall, daß der inländische Zulassungsbesitzer selbst die Kontrolle nicht durchführen kann, so ein effizientes Kontrollsystem vorzusehen und einzurichten, daß die Einhaltung der gesetzlichen Beladevorschriften sichergestellt wird. Ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein LKW-Lenker ist verpflichtet und ist ihm auch zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Falls, wie vorliegend, keine genaue Gewichtskontrolle durch eine Wiegeeinrichtung beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes, das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Gewichtskontrolle über... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 (hier iVm § 101 Abs 1) KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Mündli... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Überladung von ca 2.200 kg kann der Hinweis des Beschuldigten seinen Fahrer vertraut zu haben, daß dieser die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachten wird, den Zulassungsbesitzer nicht entlasten, da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht nur verpflichtet ist, seinem Fahrer entsprechende Anweisungen zu geben, sondern er auch verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Anweisungen entsprechend zu überwachen (Kontrollsystem). mehr lesen...
Begründung: 1. Gemäß §101 Abs1 lita KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden. Gemäß §103 Abs1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mangelndes Verschulden des Zulassungsbesitzers bzw seines verantwortlichen Beauftragten an der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes liegt nur dann vor, wenn er darlegt, geeignete Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dazu gehört zB die Schaffung eines wirksamen Systems der Einflußnahme auf jene Personen, die die LKW's der Firma beladen sowie ein entsprec... mehr lesen...
Beachte VwGH 12.6.89, 88/10/0169; VwGH Zl. 635/76 vom 15.11.1976 Slg. 9180 A/1976 und Zl. 2538/76 vom 8.4.1977; VwGH 16.5.1977 in ZVR 1977/262 Rechtssatz: Ein bewußtes Überladen durch einen LKW-Lenker kann auch bei ausreichender Überwachung durch den firmeninternen Verantwortlichen nicht vermieden werden. Dies kann dem Verantwortlichen nicht als Verschulden einer ineffektiven Überwachung angelastet werden. Der LKW-Lenker erklärt, er habe durch den Wägezettel von der Überladung wiss... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin macht im wesentlichen geltend, daß es die Behörde unterlassen hätte, festzustellen, wem nun tatsächlich Anordnungsbefugnis im Unternehmen der Beschuldigten zukomme. Tatsächlich hätte die Berufungswerberin die Anordnungsbefugnis für die Beladung der LKW ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Sohn Johannes R übertragen, welcher vielfach selbst persönlich die Beladung vornehme. Gegenständlicher Sachverhalt sei darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §9 Abs3 VStG kann auch eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der den Bescheid angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis einen derartigen ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 103 Abs 1 Z 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört. Es oblag daher dem Berufungswerber, wollte er einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf ihn zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachen" bedeutet aber, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei ... mehr lesen...