Macht der Beschuldigte seine LKW-Fahrer regelmäßig aufmerksam die Beladevorschriften genauestens einzuhalten und erteilt auch Dienstanweisungen in dieser Richtung, kontrolliert der Beschuldigte abgewogene Ladungen durch tägliche Einsicht in die ausgestellten Wiegezettel, sowie solche Ladungen die nicht abgewogen werden durch regelmäßige Überprüfung und fallweise auch bei der Beladung, so stellt sich diese Situation lediglich als ein Teil eines wirksamen Kontrollsystems dar, weil der Beschuldigte, wenn er nicht alles selbst kontrollieren kann, ausgewählte Personen mit dieser Kontrolltätigkeit beauftragen kann, wobei jedoch diese Tätigkeit vom Beschuldigten zu überwachen ist. Stichprobenartige Überwachung ist nicht als ausreichend anzusehen.