Ist eine Abwiegemöglichkeit vor Ort (vorliegend Ladung von Blochholz im Wald) nicht vorhanden, so hat der Beschuldigte seinen Lkw-Lenker zu belehren, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern solches Gut ungewogen aufgeladen wird. Dabei ist bei Ladungen mit hohen Gewichtsschwankungen - zB aufgrund von Feuchtigkeitsgraden bei Holz - im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.