RS UVS Kärnten 1995/05/03 KUVS-468/2/95

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Veröffentlicht am 03.05.1995
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Rechtssatz

Dem Konkretisierungsgebot ist nicht entsprochen, wenn zur vermeintlichen Tatzeit auf die Firma X kein Sattelanhänger mit dem Kennzeichen Y zugelassen war, vielmehr ein Sattelanhänger mit dem Kennzeichen Z völlig unterschiedliche technische Daten aufwies, als der in der Anzeige genannte Sattelanhänger mit dem vermeintlichen Kennzeichen Y (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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