Dem Konkretisierungsgebot ist nicht entsprochen, wenn zur vermeintlichen Tatzeit auf die Firma X kein Sattelanhänger mit dem Kennzeichen Y zugelassen war, vielmehr ein Sattelanhänger mit dem Kennzeichen Z völlig unterschiedliche technische Daten aufwies, als der in der Anzeige genannte Sattelanhänger mit dem vermeintlichen Kennzeichen Y (Einstellung des Verfahrens).