Der alleinige Hinweis des Beschuldigten, er habe in den Frachtbrief Einsicht genommen und sich daher ausreichend über die Beladung des Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt, exkulpiert vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nicht, da die bloße Einsichtnahme in den Frachtbrief nicht als Maßnahme zu beurteilen ist, um eine dem Gesetz entsprechende Kontrollmaßnahme hinsichtlich der Beladung glaubhaft zu machen. Der Beschuldigte ist verpflichtet sein Fahrzeug abzuwiegen bzw hat er in Ermangelung einer Abwiegemöglichkeit nur soviel zu laden, daß mit gutem Grund die Einhaltung der Gewichtsgrenzen erwartet werden kann.