RS UVS Kärnten 1994/11/02 KUVS-K1-1460/3/94

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Veröffentlicht am 02.11.1994
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Rechtssatz

Es trifft auch den Belader eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, jedoch wird der Lenker des Kraftfahrzeuges dadurch der ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges nicht enthoben. Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Dies insbesondere dann,  wenn der Lenker eine Einflußnahme auf die Beladung des Fahrzeuges hat und eine Überprüfung der Ladung möglich war, zumal bei der Beladung Wiege- und Wiegeeinrichtungen benutzt wurden, welche der Lenker jedoch nicht mitkontrolliert hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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