Rechtssatz: Erbringt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, dass sich der Schwerpunkt des letztgeladenen Fahrzeuges nicht auf den Ladestützen befunden hat, sondern über dem Fahrzeug (Ladefläche des Anhängewagens) und ist auch davon auszugehen, dass der Kraftwagenzug ohne ausgefahrene Ladestützen die gesetzlich festgesetzten Abmessungen (§ 4 Abs 7a KFG) nicht überschritten hat, weil die hintere Begrenzung des Kraftwagens durch die Ladung gebildet wurde und ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem Einspruch gegen eine Strafverfügung der Hinweis ... dass nach "Erklärung einiger Punkte vielleicht eine Strafminderung erwirkt werden könnte", so ist dies lediglich ein Eventualbegehren und ist aus dem Einspruch des Beschuldigten daraus nicht abzuleiten, dass der Einspruch nur gegen die Strafhöhe erhoben wurde. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides) Schlagworte Einspruch, Einspruchsinhalte, Einspruch gegen die Strafe, Einspruch gegen die Schuld, Ev... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma P J, etabliert in J, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm der nachangeführten Gesetzesstelle des Kraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 2 VStG "für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für den technischen Zustand der Fahrzeuge" umfasst nicht die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte durch die Beladung nach § 101 Abs 1 lit a iVm § 103 Abs 1 erster Satz KFG. Unter Beladung ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit zu verstehen, während unter Ladung die Güter selbst zu verstehen s... mehr lesen...
(Spruch: I und III) Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.11.1999 um 13.05 Uhr in Teufenbach, auf der B 96, Höhe StrKm. 26.200, in Richtung Scheifling den LKW-Zug JU bzw. St gelenkt, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW-Zuges von 44.000 kg durch die Beladung um 6.250 kg überschritten wurde. Wegen Verletzung des § 101 Abs 1 lit a KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 436,00 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG, wonach die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten darf, berücksichtigt nicht die Länge der (über den hintersten Punkt von Fahrzeug oder Anhänger hinausragenden) Beladung. So finden sich die detaillierten Regelungen über die zulässigen Längenausmaße inklusive der Beladung in der Bestimmung des § 101 Abs 1 lit c KFG, weshalb Übertretung gegen diese Bestimmungen einen anderen Verwaltungsstraftatbestand darstellen. W... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.05.2002 um 15.34 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn yyyyyDU421 (D) 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, Zl 3-*****-00, wurde der Rechtsmittelwerber für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Zeit: **.**.****, **,** Uhr Ort: Gemeindegebiet B****/L*****, A*, 100 m vor Strkm. **,0 in Richtung W***, Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug ** ***** und Sattelanhänger ** ***** Tatbeschreibung: 1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, dav... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Rechtfertigung, es sei nicht immer möglich, die Lademenge so abzuschätzen, dass exakt das höchste zulässige Gesamtgewicht erreicht werde, ist auszuführen, dass es einem mit Transport von Schotter oder Sand befassten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung des Ladegewichtes erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladu... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R. GmbH, die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges ist, zu verantworten, dass diese am 16.01.2002 um 08.58 Uhr in Leisach auf der B 100 bei Strkm. 112, Höhe Bauhof Leisach, nicht dafür gesorgt habe, dass das von M. R. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat als Vertreter der Gemeinschuldnerin auch die Überladung eines von der Gemeinschuldnerin angemieteten und im Firmenbetrieb verwendeten LKW´s zu verantworten. Die Anforderungen an ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem gelten auch für ihn. Schlagworte Masseverwalter, Überladung, angemietetes Fahrzeug, Gemeinschuldner, Mieter mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 13. 03. 2001 um 10.05 Uhr auf der A 13 bei km 34,2 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner in Fahrtrichtung Innsbruck das Sattelkraftfahrzeug mit Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen F (B) und OF- (NL) als Lenker in Betrieb genommen, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht, die Summe der Gesamtmassen sowie die Summe der Achslasten bei Kraftwagen mit Anhängern, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich de... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.1.2001, um 15.15 Uhr, in 8700 Leoben, auf der S 6, auf Höhe des Strkm. 80,000, Abfahrt Leoben Ost, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur den Kraftwagenzug (LKW, MAN) und den Anhänger gelenkt. Bei der erfolgten Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. bei der Wiegung auf der Brückenwaage des Zollamtes N sei festgestellt worden, dass 1.) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg durch die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG wegen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers von 22.000 kg durch die Beladung um 6.740 kg liegt nicht vor, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach ua § 101 Abs 5 KFG erteilt wurde, wonach die betreffende Strecke mit dem genehmigten LKW-Zug und der genehmigten unteilbaren Ladung mit Bagger, Raupe, Radlader, Walze, Grader, Kran und Asphaltfertiger mit dem erhöhten maximalen Gesamttransportgewicht von 44.000 kg b... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf, bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somi... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 04.01.2000 um 11.10 Uhr im Gemeindegebiet von Graz, auf der A 9, auf Höhe des Südportals des Plabutschtunnels, in Fahrtrichtung Norden, den Kraftwagenzug, bestehend aus dem LKW mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, gelenkt, obwohl 1.) durch die Beladung die festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe des Fahrzeuges um 26 cm überschritten worden se... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei Übertretungen nach § 101 Abs 1 lit b iVm § 102 Abs 1 KFG liegen vor, wenn die im § 4 Abs 6 Z 1 KFG festgesetzte größte Höhe bei Kraftfahrzeugen und Anhängern von 4 m durch die Beladung sowohl beim Zugfahrzeug, als auch beim Anhänger eines LKW-Zuges überschritten wird. Schlagworte Kumulation Höhe Überschreitung Kraftwagenzug Zugfahrzeug Anhänger mehr lesen...
Rechtssatz: Ist beim Beladen eine genaue Gewichtskontrolle nicht möglich, ist im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass unter Bedachtnahme des Höchstgewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 23.9.1987, 86/03/0977). Behauptet der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise, eine Überprüfung der Beladung vor Antritt der Fahrt vorgenommen zu haben und wird im Zuge einer Beanstandung mittels geeichter Waage festgestellt, dass das höchstzuläss... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Firma B., Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (höchstzulässiges Gesamtgewicht 38.000 kg), Kennzeichen B- (Zugmaschine) und Kennzeichen B- (Anhänger), nicht dafür gesorgt, dass das dem Herrn G. überlassene Sattelkraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da bei der Kontrolle am 02.11.1999 um 00.50 Uhr auf der... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.9.2000, GZ.: 15.1 156/1998, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.12.1997 um 15.20 Uhr in Leoben, auf der S 6, auf Höhe Strkm 79,500, in Fahrtrichtung Klagenfurt den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen mit welchem der Anhänger gezogen worden sei, in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges und jene des damit gezogenen Anhängers den kraftfahrrechtlichen Vorschr... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch die Beladung die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von LKW und Anhänger von 41.500 kg um 5.740 kg überschritten, bewirkt dies neben einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG (in der Fassung der 18. KFG-Novelle) auch eine Übertretung des § 4 Abs 7a KFG (in der Fassung der 19. KFG-Novelle), da bei dieser Überladung auch die in § 4 Abs 7a KFG (generell) festgelegte Summe der Gesamtgewichte von LKW und Anhänger von 40.000 kg überschritten wird. Beide Übertretun... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer verantwortet bei Überladung des LKW's eine Verwaltungsübertretung und kann sich von diesem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nur dann befreien, wenn er im Rahmen seines Betriebes ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Beladevorschriften installiert hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist die Heranziehung von mit ungeeichten Meßgeräten erzielten Meßergebnissen nicht verboten. mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich der Beschuldigte bezüglich der Einhaltung der Beladevorschriften auf seine Fahrer, welchen er die Anweisung gab, die Beladevorschriften einzuhalten und führt der Beschuldigte lediglich stichprobenartige Kontrollen durch und kann der Beschuldigte im Hinblick auf die Vielzahl der LKW-Züge nicht selbst vor Ort die Einhaltung der Beladevorschriften überprüfen, hat er ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem glaubhaft zu machen, was bei Nichtvorliegen eines ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist für die Überladung seines LKW's beim Transport verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Überwachung der Ladevorschriften nicht ein entsprechendes Kontrollsystem einrichtet. Diese Forderung wird nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte hinsichtlich der Einhaltung der Beladungsvorschriften im wesentlichen lediglich eine schriftliche Anweisung herausgab, die Beladungsvorschriften einzuhalten, jährlich Betriebsversammlungen durchführte, in denen er dar... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt in einem Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Überladung nur 220 kg beträgt, so sind das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu beurteilen, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Da nur Fahrlässigkeit des Beschuldigten anzunehmen ist, fehlt es am Vorliegen des für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes erforderlichen einheitlichen Willensentschlusses. Es liegt somit für jede der vier Fahrten, bei denen die im
Spruch: angeführten Überladungen stattgefunden haben, eine eigene Verwaltungsübertretung vor (vgl. VwGH vom 26.4.1989, Zl. 88/03/0096). In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von der dem Lenker für dieselben Überladungen zur Last ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich nicht davon überzeugt, daß dieses den Vorschriften entspricht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Er habe am 22 11 1996 um 06 41 Uhr auf der B 62 aus Richtung Ungarn kommend zum Zollamt Deutschkreutz fahrend das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen auf Stra... mehr lesen...
Rechtssatz: Transportiert der Beschuldigte lebendes Vieh in einer Überladung von 7.180 kg, begründet der Hinweis des Beschuldigten, "daß durch einen nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Defekt an dem ursprünglich zum Transport eingesetzten LKW-Zug die Weiterbeförderung der lebenden Tiere nicht möglich gewesen wäre und es daher in Ansehung aller Umstände unumgänglich gewesen sei, die Hintanhaltung eines größeren Schadens an der körperlichen Unversehrtheit der Tiere, aber auch eines... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 17 10 1995, gegen 22 05 Uhr, an einer näher bezeichneten Stelle in , als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges (Aufleger mit einem bestimmten ungarischen Kennzeichen) nicht dafür gesorgt, daß dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38 000 kg durch die Beladung nicht überschritten wird, sodaß dieses von einem ... mehr lesen...