Bei einem Betriebsumfang - vorliegend acht bis neun LKW-Züge und zirka zehn Kraftfahrer, von denen einige schon 25 Jahre beim Beschuldigten beschäftigt sind - der es dem Zulassungsbesitzer nicht mehr ermöglicht, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, hat er ein ausreichendes dichtes und zugänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen einzurichten und zu überwachen.