RS UVS Kärnten 1993/12/07 KUVS-K2-1603/1/93

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Rechtssatz

Bei einem Betriebsumfang - vorliegend acht bis neun LKW-Züge und zirka zehn Kraftfahrer, von denen einige schon 25 Jahre beim Beschuldigten beschäftigt sind - der es dem Zulassungsbesitzer nicht mehr ermöglicht, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, hat er ein ausreichendes dichtes und zugänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen einzurichten und zu überwachen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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