RS UVS Kärnten 1994/08/11 KUVS-885/9/94

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Rechtssatz

Ein CMR-Frachtbrief, wonach ausgewiesen wird, daß tatsächlich nicht eine Überladung hätte zustande kommen dürfen, kann nicht zur Entlastung des Lenkers dienen, wenn er selbst den Verdacht der Überladung hat, da die Verpflichtung des § 102 Abs 1 KFG  auch die Verpflichtung einschließt, daß die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen sind, wenn das "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kfz den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Wird eine Überladung eines Kraftfahrzeuges festgestellt, so bleibt der Lenker nur straffrei, wenn er beweist, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern. Dieser Beweis ist dann nicht gelungen, wenn der Beschuldigte zwar behauptet, der Belader hat die Ordnungsgemäßheit der Ladung bestätigt, diese Behauptung aber aus den Aktenunterlagen nicht nachvollziehbar war. Überdies haftet der Lenker für die vorschriftsmäßige Beladung auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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