Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe sich darauf verlassen, daß der Belader die Beladungsvorschriften einhalten wird, sowie daß er wegen der Zahl der LKW-Züge die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen außerstande sei und er daher seine Fahrer beauftragt hat, darauf zu achten Überladungen zu vermeiden, schlägt nicht durch, weil zum Einen die gemäß § 103 Abs 1 KFG dem Zulassungsbesitzer treffende Verantwortlichkeit hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften sich unmittelbar aus dieser Bestimmung ableitet und kann daher diese Verantwortlichkeit nicht an den Belader weitergeleitet werden und zum Anderen der Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung hat, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern er auch weiters die Verpflichtung hat, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen. Auch liegt ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem dann nicht vor, wenn der Beschuldigte die Fahrer hinsichtlich der Beladungvorschriften zwar belehrt mit dem Auftrag, diese auch zu beachten, jedoch dies nur fallweise überwacht.