Beim Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Eine solche Glaubhaftmachung ist dann nicht gelungen, wenn der Beschuldigte nicht einmal behauptet, daß er hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften seinen Fahrer in irgendeiner Weise belehrt hat, er die Tätigkeit seines Fahrer kontrolliert hat bzw durch eine andere von ihm beauftragte Person kontrollieren ließ.