RS UVS Kärnten 1995/05/10 KUVS-406/1/95

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Rechtssatz

Das Gesetz sieht für den Fall der Überladung die Bestrafung des Lenkers, des Zulassungsbesitzers und gegebenenfalls des Beladers unabhängig von einander vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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