Verläßt sich die Beschuldigte hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften im wesentlichen auf ihren Fahrer und bestand ihre Kontrolltätigkeit unter anderem darin, daß sie ihre Fahrer von Zeit zu Zeit darauf hinwies, die Beladevorschriften einzuhalten, kontrollierte sie fallweise auch die Fahrzeuge bezüglich allfälliger Überladungen am Firmenstandort, wobei in der Firma nunmehr eine LKW-Waage zur Verfügung steht, so handelt es sich dabei um kein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem, so daß eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung besteht.