RS UVS Oberösterreich 1992/08/04 VwSen-100435/8/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 04.08.1992
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Rechtssatz

Anonymverfügung

 

Gegen den Zulassungsbesitzer, den Arbeitgeber des Berufungswerbers, wurde eine Anonymstrafverfügung erlassen. Der Berufungswerber zahlte mit dem beiliegenden Zahlschein im eigenen Namen, aber verspätet, den Betrag ein. Die 600 S wurden an den Zulassungsbesitzer rücküberwiesen und der Berufungswerber wurde nach einer Lenkererhebung mit einer Strafverfügung im Betrag von 800 S bestraft. Diese Diskrepanz der Strafhöhe ist weder nachvollziehbar noch im Gesetz vorgesehen, sodaß der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 600 S herabgesetzt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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