Anonymverfügung
Gegen den Zulassungsbesitzer, den Arbeitgeber des Berufungswerbers, wurde eine Anonymstrafverfügung erlassen. Der Berufungswerber zahlte mit dem beiliegenden Zahlschein im eigenen Namen, aber verspätet, den Betrag ein. Die 600 S wurden an den Zulassungsbesitzer rücküberwiesen und der Berufungswerber wurde nach einer Lenkererhebung mit einer Strafverfügung im Betrag von 800 S bestraft. Diese Diskrepanz der Strafhöhe ist weder nachvollziehbar noch im Gesetz vorgesehen, sodaß der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 600 S herabgesetzt wurde.