Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
binnen 2 Wochen zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin
zur Last gelegt, daß sie am 30. August 1991, um 18,45 Uhr, in N vor
dem Hause gasse 5 durch lautstarkes Umherschreien und
Schimpfen, wie zB "Scheiß N , Rattenvolk, den Trottel mecht
i kennenlernen, wos mi onzagt hot" ungebührlicherweise störenden
Lärm erregt zu haben.
Hiezu wurde über die Berufungswerberin gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz iVm §1 lita legcit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Die Berufungswerberin hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen vorgebracht, daß dies ihre ersten Verwaltungsstrafen wären, daß sie ein Jahr lang "boshafte Nachbarschaftshilfen" erlitten hätte, daß ihre eigenen Anzeigen gegen die Provokateure nicht entsprechend erledigt worden seien und daß sich die Exekutivbeamten nicht korrekt verhalten hätten. Möglicherweise hätte sie die Provokateure knapp vor ihrem Tore oder sogar von ihrem Grund aus beschimpft. Zu ihren Beschimpfungen der N
stehe sie nach wie vor, erklärte die Berufungswerberin ausdrücklich.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nun erwogen:
Die Berufungswerberin bestreitet nicht die Tatbegehung der Lärmerregung, sondern erklärt sogar, daß sie zu diesen Beschimpfungen steht. Damit ist der Sachverhalt als unbestritten anzunehmen.
Mit dem Einwand, sie könnte die Beschimpfungen vielleicht vom Privatgrund aus getätigt haben, kann sich die Berufungswerberin nicht entlasten, da es für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes nicht erforderlich ist, daß der Lärm an einem öffentlichen Orte erregt wird (VwGH vom 24.10.1967, Slg 7202A).
Gemäß §1 litb NÖ Polizeistrafgesetz ist die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes strafbar. Der Tatbestand verlangt, daß der Lärm störend ist. Dies ist dann der Fall, wenn er geeignet ist, das Wohlbefinden normalempfindender Menschen zu beeinträchtigen. Dieses Erfordernis findet im Ermittlungsergebnis seine Bestätigung und wird durch die Berufungswerberin auch nicht bestritten.
Ein Lärm ist dann ungebührlich, wenn er jene Rücksichten des Lärmerregers vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.
Die Berufungswerberin hat sich nicht bloß fahrlässig rücksichtslos verhalten, es kam ihr ihren eigenen Angaben nach vielmehr sogar darauf an, Wirksamkeit durch ihre lautstarken Beschimpfungen zu erreichen.
Sie handelte in schuldhafter Weise, auch wenn sie meinte, sie hätte dadurch einer Entrüstung in zulässiger Weise freien Lauf lassen dürfen.
Die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen oder möglichen Rechtspositionen gegenüber anderen Menschen (angeblichen Provokateuren und angeblich unkorrekten Beamten) hätte nur in einer rechtlich zulässigen Weise erfolgen dürfen.
Hinsichtlich der Strafbemessung kommt die Berufungsbehörde zu folgendem Ergebnis: Die Berufungswerberin hat ein monatliches Einkommen von etwa S 11.700,--, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig.
Zu §19 Abs1 VStG wird festgehalten, daß es durch diese Tat zu einer nicht unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. Die verletzte Norm hat den Schutz der Mitmenschen vor vermeidbarer Lärmbelästigung zum Ziele. Sonst hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Falle war der Berufungswerberin die bisherige einschlägige Unbescholtenheit als mildernd zuzubilligen. Erschwerend war hingegen kein Umstand.
Der bis zu S 3.000,-- reichende Strafrahmen wurde nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft und es erscheint die verhängte Strafe schuldangemessen. Die Berufungsbehörde kann in Anbetracht des evidenten Fehlverhaltens der Berufungswerberin auch nicht finden, daß sie bloß ein geringfügiges Verschulden träfe.
In Abwägung der genannten Umstände kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß die verhängte Strafe zutreffend bemessen ist.
Überdies wäre eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet, die Berufungswerberin von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG unterbleiben, da die Berufungswerberin eine unrichtige rechtliche Beurteilung zum Ausdruck brachte und in der Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.