Das Bereithalten einer ungeeichten Küchenwaage bei der Abgabe von Leberkäseschnitten, deren Preis nach der Masse (Gewicht) berechnet wird, bildet den Tatbestand der Übertretung des § 63 Abs.1 MEG. Für vorbestellte verpackte und preisausgezeichnete Fleisch- und Wurstware ist keine (geeichte) Waage erforderlich. Bestätigung des Schuldspruches; Herabsetzung der Strafe wegen Einschränkung im Tatbild.