RS UVS Oberösterreich 1992/08/27 VwSen-220212/8/Gu/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Bereithalten einer ungeeichten Küchenwaage bei der Abgabe von Leberkäseschnitten, deren Preis nach der Masse (Gewicht) berechnet wird, bildet den Tatbestand der Übertretung des § 63 Abs.1 MEG. Für vorbestellte verpackte und preisausgezeichnete Fleisch- und Wurstware ist keine (geeichte) Waage erforderlich. Bestätigung des Schuldspruches; Herabsetzung der Strafe wegen Einschränkung im Tatbild.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten