TE UVS Niederösterreich 1992/08/03 Senat-BN-91-046

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Veröffentlicht am 03.08.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, in der Schuldfrage keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit bestätigt.

 

Die verhängte Strafe wird jedoch von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) herabgesetzt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens nunmehr S 100,-- und ist mit der verhängten Strafe binnen zwei Wochen zu zahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er am 20.1.1991 von 17,35 Uhr bis 18,10 Uhr in K-L, S 415 durch das Laufenlassen des Motors seines Geländewagens ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.

 

Hiezu wurde über dem Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz iVm §1 lita legcit eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen ausgeführt, daß ihm die erstinstanzliche Behörde vorgeworfen habe, er hätte am 20.1.1991 durch das Laufenlassen des Motors seines Geländewagens ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. In der Begründung habe sie ausgeführt, daß der Berufungswerber nach einer Batterieaufladung das Kfz ca 35 Minuten am Stand laufen habe lassen, obwohl dies solange nicht erforderlich gewesen wäre. Dem sei entgegenzuhalten, daß es aus technischer Sicht bei der örtlichen Gegebenheit unverantwortlich gewesen wäre, sofort nach einem Starten einer leergewordenen Batterie mit diesem Kfz wegzufahren. Aus Gründen der Verkehrssicherheit (sonstige Gefahr des Absterbens des Motors) wäre es sehr wohl notwendig gewesen, den Motor eine zeitlang laufen zu lassen. Der Berufungswerber wies noch darauf hin, daß der Motor des gegenständlichen Fahrzeuges äußerst leise liefe und schon deshalb eine Lärmbelästigung der Anrainer nicht gegeben gewesen sein könnte. Weiters wies er auf angebliche Zwistigkeiten zwischen der Zeugin K und ihm hin und stellte den Antrag, das Verfahren einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Da der Berufungswerber in seinem Berufungsvorbringen den Sachverhalt (das Laufenlassen des Kfz-Motors) nicht bestreitet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens als ungebührliche Lärmerregung in Frage stellt und weiters die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des §51e Abs2 VStG nicht ausdrücklich verlangt, war keine Verhandlung anzuberaumen.

 

Die Zeugenaussagen von Frau I K sowie von GrInsp A T und Insp P führen zur zweifelsfreien Bestätigung der dem Berufungswerber in der Anzeige vorgeworfenen Tat. Der Berufungswerber hatte danach tatsächlich am 20.1.1991, von 17,35 Uhr bis 18,10 Uhr am Tatort seinen Geländewagen mit laufendem Motor abgestellt. Weiters ereignete sich bereits ein gleichartiger Vorfall am 16.12.1990, als der Berufungswerber damals das Kfz ebenfalls längere Zeit am Stand laufen gelassen hat.

 

Der Berufungswerber hatte in seiner Stellungnahme vom 17.5.1991 zum vorangehenden Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl xx, vorgebracht, daß damals die Batterie dieses Kfz außerhalb der Garage aufgeladen und Starthilfe geleistet werden mußte.

 

Der Meldungsleger Insp P bestätigte in seiner Zeugenaussage vom 2.5.1991 die Anzeigeangaben und hob ausdrücklich hervor, daß der Berufungswerber durch das Laufenlassen des Kfz-Motors eine arge Geräuschentwicklung hervorgerufen hatte, da der Lärmpegel in der dortigen Siedlung sehr niedrig sei. Auch in Gegenwart des Meldungslegers und dessen Kollegen hatte der Berufungswerber den Kfz-Motor noch mindestens 10 Minuten am Stand laufen lassen und erst nach nachdrücklichen Aufforderungen durch die Beamten diesen abgestellt.

 

Der zweite eingeschrittene Gendarmeriebeamte, Gr Insp T, bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 29.4.1991 im wesentlichen die Angaben des Meldungslegers und belastete den Berufungswerber sohin ebenfalls.

 

Die Aussagen der Zeugen Frau D und Mag J H konnten mangelns konkreten Tatzeitbezuges zum gegenständlichen Strafverfahren den Berufungswerber weder be- noch entlasten. Aufgrund der Anzeige und der oben angeführten belastenden Zeugenaussagen sowie der gesamten Rechtfertigung des Berufungswerbers kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß der Berufungswerber die ihm angelastete ungebührliche Lärmerregung verwirklicht hat. Es kann nicht angenommen werden, daß die angeführten Gendarmeriebeamten, welche aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet sind, als Zeugen den Berufungswerber unwahr belasteten.

 

Die Aussagen der Zeugen sind schlüssig und widerspruchsfrei und werden durch den Berufungswerber in der Berufung überdies nicht in Frage gestellt.

 

Der Umstand, daß das lärmerzeugende Kfz auf privatem Grund des Berufungswerbers abgestellt war, hindert nicht seine Strafbarkeit gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz, da es hiezu nicht erforderlich ist, daß der Lärm an einem öffentlichen Orte erregt wird (VwGH vom 24.10.1967, Slg 7202A).

 

Dem Einwand des Berufungswerber, das angelastete Laufenlassen des Motors stelle keine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes dar, wird folgendes entgegengehalten:

 

Zur Beurteilung, ob ein Lärm störend ist, muß ein objektiver Maßstab angelegt werden. Ein Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Intensität geeignet war, das Wohlbefinden normal entfindender Menschen zu beeinträchtigen.

 

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall des Lärmempfinden der Aufforderin, Frau K, mit welcher der Berufungswerber Zwistigkeiten haben soll, nicht beachtet, so sind doch die Zeugenaussagen der beiden eingeschrittenen Beamten heranziehbar. Danach war der erzeugte Motorlärm rücksichtlich des niedrigen Lärmpegels am Tatort eine starke Geräuschbelästigung, also störender Lärm.

 

Einem Exekutivbeamten ist schon kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen, Geräuschentwicklungen objektiv zu qualifizieren (so ua VwGH vom 20.6.1986, Zl 83/10/0311).

 

Weiters war das Verhalten des Berufungswerbers ungebührlich, da es jene Rücksichten vermissen ließ, die im Zusammenleben mit anderen Menschen (insbesondere den Nachbarn) im konkreten Falle von ihm erwartet werden konnten.

 

Die mangelnde Rücksichtnahme wird auch nicht durch die Einwände des Berufungswerbers, er hätte aus technischen Gründen im Interesse der Verkehrssicherheit gehandelt, widerlegt.

 

Wie sich aus der Aktenlage ergibt und durch den Berufungswerber selbst Bestätigung findet, hatte der Berufungswerber bereits am 16.12.1990 mit diesem Geländewagen Startschwierigkeiten. Er hätte zwischenzeitig gegen die Startprobleme ausreichende technische Vorkehrungen treffen können. Außerdem ist schon in der Dauer des Laufenlassens des Motors von ca 35 Minuten, entsprechend den Feststellungen durch die Beamten, eine mangelnde Rücksichtnahme und sohin Ungebührlichkeit zu erblicken.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung kommt die Berufungsbehörde zu folgendem Ergebnis:

 

Der Berufungswerber ist Angestellter und bezieht ein monatliches Einkommen von ca S 30.000,-- netto, hat einen Haus- und Grundbesitz im Werte von ca S 2.500.000,-- und hat für zwei Personen zu sorgen.

 

Zu §19 Abs1 VStG wird festgehalten, daß es durch diese Tat zu einer nicht unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz hat als Schutzzweck die Abwehr des für das Wohlbefinden von Mitmenschen abträglichen vermeidbaren Lärmes zum Ziele. Ansonsten hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Falle war dem Berufungswerber seine bisherige einschlägige Unbescholtenheit als mildernd zuzubilligen. Erschwerend war kein Umstand zu werten. Der durch die Behörde I Instanz herangezogene Erschwerungsgrund, der Wiederholungenstat wird nicht herangezogen, da hiezu keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

 

Im Hinblick darauf, daß keine gleichartige rechtskräftige Vorstrafe vorliegt, wird die verhängte Strafe auf S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) herabgesetzt.

 

Da der Strafrahmen von S 3.000,-- nun ohnehin nur zum Teil ausgeschöpft wird und das Verschulden des Berufungswerbers schon hinsichtlich seiner Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen nicht als bloß geringfügig bezeichnet werden kann, kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Auch bei Betrachtung der allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers kann die Berufungsbehörde zu keiner weiteren Herabsetzung der Strafe kommen. Überdies wäre eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht geeignet, den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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