RS UVS Kärnten 1992/07/13 KUVS-795/1/92

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Veröffentlicht am 13.07.1992
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Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund, wenn er wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung rechtskräftig bestraft wurde, da nur absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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