Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBlNr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 2.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Über den Beschuldigten wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Juli 1991, Zl xx, gemäß §5 Abs2 StVO 1960 iVm §99 Abs1 litb StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 246 Stunden) verhängt, weil er am 14.12.1990 um 15,10 Uhr im Gemeindegebiet von G/W auf der V-K-Straße bei der Kreuzung mit der Nstraße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte, obwohl vermutet werden konnte, daß er das Motorfahrrad Kennzeichen W xx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, rechtzeitig berufen.
Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Laut Anzeige des Gendarmeriepostens G bei W vom 25. Dezember 1990 haben die Meldungsleger den Beschuldigten dabei beobachtet, wie er am 14. Dezember 1990, um 15,00 Uhr, im Gemeindegebiet von G auf der V-K-Straße im Kreuzungsbereich mit der Nstraße, in Fahrtrichtung W Straße, an seinem Motorfahrrad, Kennzeichen W xx, das Licht nicht eingeschaltet hatte. Er wurde deswegen zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei die Beamten beim Beschuldigten starken Alkoholgeruch aus dem Mund aus einer Entfernung von ca 30 cm und Unsicherheiten beim Gehen festgestellt haben. Daraufhin wurde der Beschuldigte von RevInsp U zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert, den er mit den Worten verweigerte: "Ich blase nicht. Ich habe erst vor kurzem S 15.000,-- bezahlt. Laßt mich doch in Ruhe." Zum Alkoholkonsum befragt gab der Beschuldigte an, er habe einige Flaschen Bier getrunken.
Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 16. April 1991 bestritt der Beschuldigte Alkohol konsumiert zu haben. Er habe vor Antritt der Fahrt an seiner Arbeitsstelle in S bei sich eine Temperatur von 39,5 Grad gemessen. Entgegen den Angaben in der Anzeige habe er keine alkoholischen Getränke getrunken. Deswegen wollte er gleich zum Arzt, nicht aber einen Alkotest machen; dieser hätte dann festgestellt, daß er fiebrig und krank, nicht aber alkoholisiert sei.
In seiner Berufung führt er sehr kurz aus, daß es sein mag, daß er in abstracto nicht berechtigt sei, die Aufforderung zu einem Alkotest abzulehnen. In konkreto hätte er den Beamten mitgeteilt, daß er schon die Heimreise fiebrig, mit hoher Temperatur, angetreten habe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes (Fieber) sei er nicht mehr in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob es rechtens sei, die Überprüfung der Atemluft an Ort und Stelle zu verweigern. Da ihn sohin kein Verschulden treffe, beantragt er, das Straferkenntnis zu beheben, in eventu die Herabsetzung der Strafe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Nach der Bestimmung des §5 Abs2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Laut übereinstimmenden Zeugenaussagen der Meldungsleger konnten typische Alkoholisierungsmerkmale, wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft bzw Unsicherheiten beim Gehen und Stehen festgestellt werden. Derartige Merkmale rechtfertigen die Vermutung der Alkoholisierung im Sinne des §5 Abs2 StVO 1960.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, daß kein Geständnis vorliegt, übersieht er dabei, daß er auch in der Berufung die Verweigerung des Alkotests nicht bestreitet, weil er sich "in konkreto" zur Ablehnung der Aufforderung nach einem Alkotest durch die Mitteilung, er habe schon die Heimreise fiebrig, mit hoher Temperatur, angetreten und sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob es rechtens sei, die Überprüfung der Atemluft an Ort und Stelle zu verweigern.
Nach der Bestimmung des §3 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Bei der vom Rechtsmittelwerber übertretenen Bestimmung des §5 Abs2 StVO 1960 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dessen Tatbild aus einem bloßen rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht, wobei der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre somit aufgrund der Beweislastumkehr der Bestimmung des §5 VStG die Verpflichtung des Beschuldigten gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweismittel zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" nicht aus (siehe auch E des VwGH vom 24.5.1989, Zl 89/02/0017). Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber in der Lage war, ein Motorfahrrad in Betrieb zu nehmen und zu lenken sowie den amtshandelnden Gendarmeriebeamten schlüssige Antworten zu geben, weshalb jene Bewußtsseinstrübung, die der §3 des VStG als Schuldausschließungsgrund gelten läßt, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Da für die Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltenes leichte Fahrlässigkeit ausreicht und es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, seine gänzliche Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, hat sich der Berufungswerber strafbar gemacht.
Bezüglich der Strafhöhe wurde erwogen:
Die Behörde erster Instanz ist davon ausgegangen, daß die Strafhöhe seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entspricht und hat die zwei einschlägigen Vormerkungen als erschwerend angenommen.
Der Rechtsmittelwerber verfügt nach seiner eigenen Angabe über ein Einkommen von S 9.500,-- und hat für zwei Kinder zu sorgen. Angesichts der Tatsache, daß zwei einschlägige Vorstrafen in der Höhe ca jeweils S 8.000,-- nicht geeignet waren, ihn von der Begehung der neuerlichen Straftat abzuhalten, erachtet die Berufungsbehörde die nunmehr verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen.
Ausgehend von diesen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Kriterien des §19 Abs1 und 2 VStG ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, daß eine geringere Strafe wohl kaum geeignet wäre, den Beschuldigten künftighin von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. In Anbetracht der Strafobergrenze von S 50.000,-- und der im gegenständlichen Fall bestehenden Möglichkeit gemäß §100 Abs1 StVO 1960 zusätzlich noch eine Freiheitsstrafe in der Dauer bis zu 6 Wochen zu verhängen, erscheint die ausgesprochene Strafe keineswegs als zu hoch gegriffen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG entfallen, da der Beschuldigte mit der Behauptung einerseits, daß ein Schuldausschließungsgrund vorliege, andererseits, daß eine Bereitschaft, sich einer Blutabnahme zu unterziehen, die Verweigerung des Alkotestes gerechtfertigt hätte, somit die Bezirkshauptmannschaft in rechtlicher Richtung falsch entschieden habe, bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch nicht ausdrücklich beantragt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.