RS UVS Kärnten 1992/09/01 KUVS-830/3/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Rechtssatz

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30km/h stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich eine Geldstrafe von S 900,-- selbst unter Bedachtnahme auf die bis- herige Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,-- und seine Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, bei einem Strafrahmen bis zu S 10.000,-- als angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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