Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gehört zu den schwerwiegendsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung. Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit insbesondere auf die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers sind bekannt und nicht außer Acht zu lassen, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nicht nur die Verkehrssicherheit erheblich herabsetzt sondern auch zu schwerwiegenden Folgen führen kann. Bei einer derartigen Übertretung kann daher von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat nicht gesprochen werden. Ist mildernd lediglich das Tatsachengeständnis, erschwerend aber eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (hier § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so ist bei Berücksichtigung von Kreditverpflichtungen von 2,5 Millionen Schilling, Sorgepflichten für zwei Kinder, Privatentnahmen von S 3.000,-- monatlich und Verpflichtungsübernahme von 1 Million Schilling wegen Insolvenzfällen im Kundenkreis des Beschuldigten für die Verwirklichung des Tatbildes des § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- angemessen.