RS UVS Oberösterreich 1992/08/11 VwSen-100575/5/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 11.08.1992
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Rechtssatz

Strafausmaß - Milderungs- und Erschwerungsgründe

 

 

Überholdelikte stellen gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dar, sodaß die verhängte Geldstrafe von 1.000 S gerechtfertigt war. Die Erstbehörde hat zwei einschlägige Übertretungen als erschwerend gewertet, von denen eine zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits getilgt war. Die Schwere der Übertretung ließ eine Herabsetzung jedoch nicht zu.

 

Bleibt dem Rechtsmittelwerber auf Grund des Erhebungsergebnisses nichts anderes übrig, als den Tatvorwurf unbestritten zu lassen, ist darin kein Geständnis, das als Milderungsgrund zu werten wäre, zu erblicken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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