Hat ein Berufungswerber Verwaltungsvormerkungen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften jedoch keine einschlägige Vormerkung, so bildet dies zwar keinen Milderungsgrund, doch läßt sich daraus ableiten, daß er auf Grund der nunmehr gegen ihn zu verhängenden Geldstrafe von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden kann.