RS UVS Kärnten 1992/08/11 KUVS-143/4/92

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Veröffentlicht am 11.08.1992
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Rechtssatz

Durch das Bewilligungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung soll primär sichergestellt werden, daß Bauvorhaben entsprechend ihrem Verwendungszweck fachgerecht ausgeführt werden, wobei in einem solchen Verfahren den Anrainern und sonst Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Ebenso hat die Behörde jedoch im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens festzustellen, ob einem Bauvorhaben überörtliche öffentliche Interessen, der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan, Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, Interessen der Sicherheit im Hinblick auf eine Lage offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße, offensichtlich unbehebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. Eine Baubewilligung darf daher nur dann erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine der genannten Interessen entgegenstehen. Wenn bei einer konsenslosen Errichtung oder Änderung von Gebäuden sämtliche der genannten Aspekte einer vorangehenden Prüfung entzogen werden, ist der objektive Unrechtsgehalt einer solchen Verwaltungsübertretung als schwerwiegend zu beurteilen, dies insbesondere dann, wenn die getätigten Baumaßnahmen nicht als geringfügig zu bezeichnen sind (vorliegend: Errichtung eines Nebengebäudes, Umbau eines als Scheune bewilligten Gebäudes in ein Wochenendhaus). Geringfügige Sanktionen für konsensloses Bauen würden dazu führen, die zukünftige Baumoral zu untergraben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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