TE UVS Niederösterreich 1992/09/07 Senat-TU-91-026

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Veröffentlicht am 07.09.1992
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, iVm §59 Abs2 AVG S 6.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind gemäß §59 Abs2 AVG auch der Strafbetrag von S 30.000,-- und die Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz von S 3.000,-- zu entrichten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3. Dezember 1991, Zl  3        , wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §64 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Wochen) verhängt.

 

In dem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der

Beschuldigte am 25. August 1991 um 22,30 Uhr im Ortsgebiet xx,

Bundesstraße B   , nächst M        gasse, Richtung yy den PKW

Kennzeichen W         ohne erforderliche Lenkerberechtigung auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung gegen die Strafhöhe erhoben und ausgeführt, er beziehe eine Arbeitslosenunterstützung von monatlich S 10.000,-- und sei sorgepflichtig für die Gattin, der er einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 7.400,-- leisten müsse.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, hat die Berufungsbehörde davon auszugehen, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt hat und lediglich zu beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Berufungswerber ist geschieden, bezieht eine Arbeitslosenunterstützung von monatlich S 10.000,-- und ist nach seinen Angaben zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 7.400,-- verpflichtet.

 

Sinn der vom Berufungswerber übertretenen Norm ist, die Teilnahme nicht befähigter Lenker am Straßenverkehr im Interesse der eigenen und der allgemeinen Verkehrssicherheit zu verhindern. Die durch Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung indizierte unzureichende Verkehrszuverlässigkeit stellt eine die Allgemeinheit gefährdende Teilnahme am Straßenverkehr dar.

 

Im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Berufungswerbers, davon 14 (!) einschlägige, die nicht geeignet waren, den Berufungswerber vom Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung abzuhalten, konnte auch unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten die nun verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden. Selbst unter Berücksichtigung der derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wurde die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht erachtet.

 

Die Kostenentscheidung (S 3.000,-- für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz und S 6.000,-- für das Verfahren zweiter Instanz) gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird darauf hingewiesen, daß §54d Abs3 VStG die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (Teilzahlung, angemessener Aufschub) für den Fall vorsieht, daß dem Bestraften die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft xx) zu stellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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