RS UVS Kärnten 1992/07/01 KUVS-717/1/92

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Rechtssatz

Eine 60 %ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Verletzung schutzwürdiger Interessen, nämlich der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nur unter günstigsten Bedingungen gestattet. Die Gefährlichkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60 % ergibt sich auch aus der Erfahrungstatsache, daß bei größerer Geschwindigkeit eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, durch Abwehrhandlungen allfällige Unfallfolgen zu mildern oder solche überhaupt zu vermeiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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