RS UVS Kärnten 1992/06/24 KUVS-380/2/92

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Rechtssatz

Die Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der StVO, da eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte Umweltbelastung (durch vermehrter Schadstoffausstoß, Lärmbelästigung etc) mit sich bringt, was eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG darstellt. Ebenso wird bei erheblichen Überschreitungen der verordneten Höchstgeschwindigkeiten die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, hat er ein mittleres Einkommen, Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder von monatlich S 5.500,-- und Kreditverpflichtungen von monatlich S 7.000,-- ist eine Geldstrafe von S 4.000,-- bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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