TE UVS Niederösterreich 1991/07/30 Senat-WN-91-008

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Veröffentlicht am 30.07.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, 240,-- S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Die Bundespolizeidirektion xx hat Ihnen mit dem Straferkenntnis vom 2. Juli 1991, xx, zur Last gelegt, daß Sie als Lenker einer Zugmaschine samt Anhänger (KZ xx) am 4. Februar 1991 um 10,15 Uhr in xx auf dem xx in Fahrtrichtung Norden bei der Kreuzung mit der Einfahrt zur xx bzw xx trotz Rotlichtes der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hätten. Aus diesem Grund hat die Behörde gemäß §38 Abs5 iVm §38 Abs1 lita und §99 Abs3 lita StVO 1960 über Sie eine Geldstrafe in Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

 

Ihre rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe. Die Berufungsbehörde muß daher davon ausgehen, daß Sie das Ihnen zur Last gelegte strafbare Verhalten gesetzt haben und ist lediglich zu beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Sie besitzen laut Ihren eigenen Angaben eine Landwirtschaft mit ca 40 ha Wirtschaftsfläche.

Durch Ihre landwirtschaftliche Tätigkeit müssen Sie Ihre Gattin und drei minderjährige Kinder versorgen.

Zu Ihren Gunsten wird angenommen, daß Ihr monatliches Einkommen bloß dem gesetzlichen Existenzminimum entspricht.

 

Wie die Behörde I Instanz ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen. Wenn Sie in Ihrer Berufung vorbringen, Sie seien völlig unbescholten, so steht dem die Tatsache entgegen, daß die Bezirkshauptmannschaft xx mit einem Bescheid vom 14. September 1987, Zl xx, wegen einer Verletzung des §20 Abs2 StVO 1960 eine Ermahnung ausgesprochen hat. Damit liegt aber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vor (VwGH 24.4.1962, 790/61).

Bei der Bestrafung ist auch im Hinblick auf die eingetretene Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen davon auszugehen, daß Sie dadurch in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden sollen und auch die Allgemeinheit von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werden soll.

 

Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Berufungsbehörde der Ansicht, daß die verhängte Strafe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) schuld- und tatangemessen ist. Dies umsomehr, als sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (bis zu S 10.000,--/Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) hält.

 

Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind an Kosten 20 % der verhängten Strafe, ds S 240,--, angefallen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da sich Ihre Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und Sie eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt haben.

 

Bezüglich der Entrichtung des Ihnen vorgeschriebenen Geldbetrages (insgesamt nun S 1.560,--) haben Sie die Möglichkeit, bei der Bundespolizeidirektion xx um Ratenzahlung anzusuchen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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