RS UVS Kärnten 1991/09/30 KUVS-226/1/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Unbescholtenheit als Milderungsgrund kann nur dann gewertet werden, wenn es sich dabei um eine sogenannte "absolute Unbescholtenheit" handelt. Diese liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte nicht nur keine einschlägige sondern überhaupt keine Vormerkung hinsichtlich Verwaltungsübertretungen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten