Bei einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich rund S 7.000,-- Rückzahlungsverpflichtungen von monatlich S 3.000,-- kann der Beschuldigte mit den verbleibenden finanziellen Mitteln kaum mehr seinen notdürftigen Unterhalt bestreiten, sodaß eine angemessene Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe - vorliegend auf die Hälfte - im Lichte der Bestimmungen des § 19 VStG vertretbar ist.