RS UVS Kärnten 1991/08/29 KUVS-125/3/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Rechtssatz

Bei einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich rund S 7.000,-- Rückzahlungsverpflichtungen von monatlich S 3.000,-- kann der Beschuldigte mit den verbleibenden finanziellen Mitteln kaum mehr seinen notdürftigen Unterhalt bestreiten, sodaß eine angemessene Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe - vorliegend auf die Hälfte - im Lichte der Bestimmungen des § 19 VStG vertretbar ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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