Ausmaß der gerodeten Fläche ist von Bedeutung für die Höhe der Strafe. Vergleich des Ist-Zustandes nach der Rodung mit Luftbildaufnahme von vor 13 Jahren liefert keinen zuverlässigen Beweis über das Ausmaß der tatsächlichen Rodung. Zeugenbefragung als geeignetere Beweismittel. UVS vermag Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides nur insoweit zu substituieren, als es sich um Themen handelt, die schon im Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung offenkundig vorgelegen haben und so - unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius - auch zur "Sache" des Berufungsverfahrens geworden sind. Anbieten eines Ersatzgrundstückes als Milderungsgrund.
Wie der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme (vgl. die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. April 1991, Zl. ForstR-96-1-1991) angegeben hat, hat es sich bei der gerodeten Fläche um für ihn forstlich absolut wertlosen Wald (Holunder, Ruspe, Erlenstrauchbewuchs und eine Pappel) gehandelt, sodaß seine Absicht von vornherein darin lag, dieses Areal einerseits als Zufahrtsweg und andererseits für die Erweiterung seiner landwirtschaftlichen Anbaufläche zu nutzen. Damit sowie im Zusammenhang mit dem von ihr durchgeführten Lokalaugenschein konnte die belangte Behörde ohne begründeten Zweifel davon ausgehen, daß es sich bei der gerodeten Fläche um Waldboden gehandelt hat, der nicht für Zwecke der Waldkultur verwendet werden sollte. Da auch eine entsprechende behördliche Bewilligung gemäß § 17 Abs.2 ForstG nicht vorliegt, ist somit die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers erwiesen. Dies wird im Grunde ebensowenig bestritten wie dessen Schuld, wozu gemäß § 5 Abs.1 VStG mangels gegenteiliger Regelung im ForstG fahrlässiges Verhalten hinreicht (vgl. VwGH vom 19.10.1987, Zl. 87/10/0063).
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, nur 300 qm Wald gerodet zu haben, wendet sich damit im Ergebnis gegen die Strafhöhe und ist mit diesem Vorwurf aus folgenden Gründen tatsächlich im Recht:
Gemäß § 19 VStG ist das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, in erster Linie als Grundlage für die Bemessung der Strafe heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ob das Ausmaß der gerodeten Fläche tatsächlich - wie von der Behörde angenommen - 1000 qm oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich nur 300 qm betragen hat.
Die Annahme der Behörde gründet sich auf einen Vergleich des im Zeitpunkt des von ihr durchgeführten Lokalaugenscheines vorhandenen Ist-Zustandes mit einer 13 Jahre alten Lichtbildaufnahme dieser nunmehr gerodeten Fläche, welche jene noch als ein kontinuierliches Waldstück ausweist. Dieser Vergleich kann nun nicht als ein tauglicher Beweis dafür herangezogen werden, daß der Beschwerdeführer den gesamten Fehlbestand gerodet hat, weil es nicht von der Hand zu weisen ist, daß sich in den vergangenen 13 Jahren seit der Luftbildaufnahme am Ist-Zustand Änderungen ergeben haben; diese Annahme liegt sogar deshalb nahe, weil beim Lokalaugenschein am 18. April 1991 folgendes festgestellt wurde:
"Nachdem Herr K..... bereits anläßlich seiner Einvernahme angedeutet hat, daß in diesem Bereich einige Waldflächen 'verschwunden' sind bzw. auch das Entlastungsgerinne von den Grundbesitzern in der Umgebung ebenfalls eingeebnet wurde, wurden an Ort und Stelle auch diesbezügliche Erhebungen gepfogen. Dabei konnte festgestellt werden, daß an mehreren Stellen das Entlastungsgerinne bereits landwirtschaftl. genutzt wird und dann im Zuge dieser Einebnung auch verschiedentlich angrenzende Waldflächen in diese landwirtschaftl. Nutzung einbezogen wurden. Vom zuständigen Forstaufsichtsorgan werden in dieser Richtung noch weitere Erhebungen gepflogen um dann aus forstrechtlicher Sicht die nötigen Schritte einleiten zu können."
Die Untauglichkeit des Luftbildvergleiches als Beweismittel erweist sich umsomehr daran, daß der belangten Behörde von Gesetzes wegen wesentlich zweckdienlichere Beweismittel (z. B. die Einvernahme von Zeugen) zur Ermittlung des tatsächlichen Rodungsausmaßes zur Verfügung gestanden hätten. Dem Verwaltungssenat war hingegen die MÖglichkeit der Einvernahme solcher Zeugen deshalb verwehrt, weil dieser (wie schon wiederholt ausgesprochen; vgl. VwSen-220013 vom 9.8.1991 und VwSen-220007 vom 22.8.1991) von Verfassungs wegen (vgl. Art. 129 B-VG) in erster Linie zur Rechtmäßigkeitskontrolle berufen und im Zuge dieser nur insoweit zur Substitution der Begründung des behördlichen Bescheides legitimiert ist, als sich diese auf Umstände zu stützen vermag, die schon im Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung offenkundig vorgelegen haben und solchermaßen - auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 51 Abs.6 VStG, das insoweit den auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs.4 AVG relativiert - zur "Sache" des Berufungsverfahrens geworden sind. Ist es demnach und auch, weil die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, im vorliegenden Fall die Aufgabe der belangten Behörde, stichhaltige Nachweise darüber, ob der Beschwerdeführer eine über 300 qm hinausgehende widerrechtliche Rodung zu verantworten hat, beizubringen, während der unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde bei seiner Entscheidung allein auf die (aufgrund der Aktenlage oder der mündlichen Verhandlung) erwiesenen Fakten abzustellen hat, so mußte dies hier zu einer adäquaten Reduktion, nämlich auf drei Zehntel des ursprünglichen Strafausmaßes, führen.
Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10. April 1991 hat der Beschwerdeführer für die Rodung ein ca. 1500 bis 2000 qm großes, vor drei Jahren mit der Aufforstung begonnenes Areal als Ersatzgrundstück sowie darüber hinaus angeboten, noch eine weitere Parzelle aufzuforsten; er hat dieses Angebot beim Lokalaugenschein am 18. April 1991 wiederholt und in der Folge mit Bescheid der Gemeinde Mitterkirchen vom 5. Juni 1991, Zl. Forst-3-1987/R, auch eine entsprechende Bewilligung nach dem oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz erhalten. Dies kann zwar nicht als tätige Reue, wohl aber muß dieses Verhalten als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.14 StGB gewertet werden, sodaß auch aus diesem Grund das Strafausmaß gemäß § 19 Abs.2 VStG herabzusetzen war.