RS UVS Niederösterreich 1991/09/24 Senat-TU-91-015

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Rechtssatz

Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten.

Strafen: S 10.000,-- (10 Tage) und S 6.000,-- (6 Tage).

 

Durch erhebliche Überladung wurde die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (Fahrverhalten). Es war die Gefahr gegeben, daß Verkehrsflächen beschädigt werden.

Unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse (S 16.000,-- bis S 20.000,-- monatliches Einkommen inkl Familienbeihilfen, für Gattin und drei Kinder im Alter von 1, 3 und 5 Jahren sorgepflichtig, Rohbau, derzeit Miete von monatlich S 3.000,--; in I Instanz Einkommen von S 12.000,-- und kein Vermögen angegeben), dem Milderungsgrund der geständigen Verantwortung und dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Verwaltungsvorstrafe, sowie dem Umstand, daß sich die Strafen noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis S 30.000,--, 6 Wochen) bewegen, können die Strafen nicht als überhöht angesehen werden, selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beschuldigte wesentliche Teile seines Einkommens für Zahlungsverpflichtungen benötigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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