RS UVS Kärnten 1991/10/09 KUVS-K1-195/2/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Rechtssatz

Beim Verkauf von Munition für Faustfeuerwaffen im Ausmaß von 6.000 Schuß Kaliber 9 mm Para, 6.000 Schuß Kaliber 7,65, 5.000 Schuß 38 Spezial, an einen Ausländer, der weder im Besitz eines Waffenpasses noch einer Waffenbesitzkarte war und Übergabe dieser Munition im Inland ist, unter Berücksichtigung, daß es sich dabei um eine Ersttat handelt, der Beschuldigte geständig ist, er ein Einkommen von zirka S 15.000,-- monatlich netto bezieht, verheiratet ist, ein Einfamilienhaus besitzt, jedoch aushaftende Schulden von S 400.000,-- hat und aus dem persönlichen Eindruck in der öffentlich-mündlichen Verhandlung angenommen werden kann, daß der Beschuldigte von der Begehung weiterer Übertretungen nach dem Waffengesetz abgehalten werden kann, eine Geldstrafe von S 10.000,-- auch unter Berücksichtigung des Umstandes angemessen, daß mit diesem Strafausmaß im wesentlichen der aus dem verfahrensgegenständlichen Geschäft gezogene Gewinn eingezogen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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