TE UVS Niederösterreich 1991/05/08 Senat-NK-91-005

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als

1) der Einleitungssatz zu lauten hat:

"Frau xx hat es als zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage Berechtigte zu vertreten, daß in der Zeit vom 30. Jänner 1991 bis 1. Februar 1991 die Ablagerung von ca 10 LKW-Fuhren Streusplitt und von Baustellenabfall auf der Parzelle Nr xx, KG xx, erfolgt ist, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Jänner 1986, Zl xx gemäß §77 Abs1 der Gewerbeordnung 1973 nur die gewerbebehördliche Genehmigung zur Auffüllung der Schotterentnahmestelle mit Bauschutt und Baugrubenaushubmaterial erteilt worden war,"

2) die verhängte Geldstrafe mit 3.000,-- Schilling und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 Tagen festgesetzt wird, und

3) der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der ersten Instanz gemäß §64 Abs1 und 2 VStG 300,-- Schilling beträgt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat als Gewerbehörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1986, Zl xx, gemäß §77 Abs1 der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit §27 Abs2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 Frau xx die Genehmigung für die Auffüllung der Schotterentnahmestelle auf der Parzelle Nr xx, KG xx, mit Bauschutt und Baugrubenaushubmaterial bewilligt. Bestandteil dieses Bescheides ist auch die in der Verhandlungsniederschrift vom 14. November 1985 angeführte Auflage 1), die wie folgt lautet:

"In der Grube darf nur sanitär einwandfreies Material eingebracht werden, allfällige im Deponiematerial enthaltene unzulässige Materialien sind unverzüglich aus der Grube zu entfernen, wobei diese Materialien auf eine hiezu genehmigte Deponie zu verbringen sind."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1991, Zl xx (offenbar richtig xx) wurde Frau xx als Firmeninhaberin der Bauschuttdeponie auf dem Grundstück Nr xx, KG xx, gemäß §367 Z26 der Gewerbeordnung 1973 mit einer Geldstrafe von Schilling 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) bestraft, weil sie die einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Auflage 1) der Verhandlungsschrift vom 14. November 1985 durch die Ablagerung von Streusplitt und Baustellenabfall nicht eingehalten hatte. Diese Übertretung hatte eine Überprüfung durch Beamte des NÖ Gebietsbauamtes xx am 30. Jänner 1991 ergeben. In diesem Straferkenntnis wurden als Milderungsgründe die Verwaltungsstraflosigkeit der Beschuldigten nach der Gewerbeordnung 1973 und die Tatsache, daß das beanstandete Material bereits am 1. Februar 1991 entfernt wurde, bei der Strafzumessung berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen keine vor.

 

Dieses Straferkenntnis wurde in Anwesenheit des Vertreters der Beschuldigten (Ehegatte xx) am 26. März 1991 mündlich verkündet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte, vertreten durch ihren Gatten xx, fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird ausgeführt, daß die Ablagerung von Streusplitt in der in Rede stehenden Deponie nicht bestritten werde. Die Stadtgemeinde Neunkirchen sei an die Beschuldigte mit der Bitte um Deponierung dieses Streumaterials herangetreten. Auch den Organen der Stadtgemeinde xx sei offenbar nicht bewußt gewesen, daß dieses Material nicht auf einer Bauschuttdeponie gelagert werden dürfe. Es sei ihr bewußt, daß Unkenntnis des Gesetzes keinen Strafausschließungsgrund darstelle. Es stelle nicht gängiges Allgemeinwissen dar, daß gebrauchter Streusplitt kein sanitär einwandfreies Material sei. Das Streumaterial sei aufgrund der Feststellung des wassertechnischen Amtssachverständigen unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt worden. Da die Höhe der Strafe nicht angemessen sei, ersuche sie um eine wesentliche Reduzierung des Strafausmaßes und allenfalls nur eine Ermahnung auszusprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Es steht fest, daß mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 20. Jänner 1986 der Berufungswerberin nur die Genehmigung für die Auffüllung der Schotterentnahmestelle auf der Parzelle Nr xx, KG xx, mit Bauschutt und Baugrubenaushubmaterial erteilt worden ist. Wenn nun in der Auflage 1) der Verhandlungsschrift vom 14. November 1985 ausgeführt wird, daß in die Grube nur sanitär einwandfreies Material eingebracht werden darf und allfällige im Deponiematerial enthaltene unzulässige Materialien unverzüglich aus der Grube zu entfernen sind, so ergibt sich einwandfrei, daß nur Bauschutt oder Baugrubenaushubmaterial, das den Anforderungen der Auflage 1) entspricht, in die Schotterentnahmestelle eingebracht werden darf. Andere Materialien als Bauschutt und Baugrubenaushubmaterial dürfen nach dem klaren Wortlaut des Bewilligungsbescheides selbst dann nicht zur Auffüllung der Schotterentnahmestelle verwendet werden, wenn sie den in der Auflage 1) der Niederschrift angeführten Anforderungen entsprechen.

 

Von der Berufungswerberin wurde im gesamten Verfahren vor der ersten Instanz und auch in der Berufung nicht bestritten, daß in der gegenständlichen Schotterentnahmestelle nicht nur Streusplitt, sondern auch Baustellenabfall abgelagert worden ist.

 

Da sowohl Streusplitt als auch Baustellenabfall nicht unter die Begriffe Bauschutt oder Baugrubenaushubmaterial zu subsumieren sind, ergibt sich zweifelsfrei, daß Materialien in der gegenständlichen Schotterentnahmestelle eingebracht worden sind, die vom Genehmigungsbescheid vom 20. Jänner 1986 nicht erfaßt sind. Wenn nun mit Wissen der Berufungswerberin Streusplitt und Baustellenabfälle eingebracht worden sind, so hat die Berufungswerberin die Bestimmungen des §367 Z26 der Gewerbeordnung 1973 übertreten. Angesichts der klaren Fassung des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides hätte die Berufungswerberin erkennen müssen, daß es sich bei Streusplitt und Baustellenabfällen um Materialien handelt, die von der gewerbebehördlichen Bewilligung nicht erfaßt sind. Die Berufungswerberin hat somit die ihr zur Last gelegte Übertretung zumindest fahrlässig begangen.

 

Da betreffend die Berufungswerberin keine einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1973 vorgemerkt sind und angesichts der Tatsache, daß das beanstandete Material unverzüglich aus der Deponie entfernt wurde, ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß die verhängte Strafe auf 3.000,-- Schilling und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabzusetzen sind. Dieses herabgesetzte Strafausmaß erscheint der Berufungsbehörde auf Grund der vorliegenden Milderungsgründe durchaus ausreichend, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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