Wenn ohnehin bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und die Voraussetzungen des außerordentlichen Milderungsrechtes nicht vorliegen ist den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bereits entsprechend Rechnung getragen und kann eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe auch wenn über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet wurde, nicht stattfinden.