RS UVS Kärnten 1991/09/30 KUVS-226/1/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Rechtssatz

Wenn ohnehin bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und die Voraussetzungen des außerordentlichen Milderungsrechtes nicht vorliegen ist den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bereits entsprechend Rechnung getragen und kann eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe auch wenn über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet wurde, nicht stattfinden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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