RS UVS Kärnten 1991/09/10 KUVS-150/3/91

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte eine zirka drei Jahre zurückliegende, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretung beging, er ein Einkommen von zirka S 6.800,-- monatlich bezieht und überdies er, das Tatbild nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO durch Lenken eines Motorfahrrades beging, ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von S 8.000,-- bis S 50.000,-- eine Geldstrafe von S 10.000,-- angemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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