Die Grundsätze der Strafbemessung nach den §§ 19 und 20 VStG gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Wenn kein Erschwerungsgrund vorliegt, jedoch der Beschuldigte keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hat und daher als unbescholten zu gelten hat, die Beschäftigungsbewilligung nach zehnjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung der Ausländerin einmal aus Versehen nicht verlängert wurde, der Beschuldigte gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht ablehnend oder gleichgültig eingestellt ist und der Beschuldigte ein Einkommen von zirka S 10.000,-- monatlich mit hohem Kreditrückzahlungsverpflichtungen hat, ist die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 20 VStG gerechtfertigt und eine Geldstrafe von S 2.500,-- angemessen.