An Kreuzung wurde trotz Rotlicht nicht vor der Haltelinie angehalten. Strafe: S 1.200,-- (48 Stunden).
Da die verhängte Strafe im untersten Bereich des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens (S 10.000,--, 2 Wochen) liegt und kein Milderungsgrund vorliegt (der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit liegt bei einer vorgemerkten Ermahnung nicht vor), können auch die allseitigen Verhältnisse (Landwirt, 40 ha Wirtschaftsfläche, sorgepflichtig für Gattin und 3 Kinder, monatliches Einkommen mit gesetzlichem Existenzminimum angenommen) zu keiner Strafherabsetzung führen.