RS UVS Niederösterreich 1991/04/24 Senat-HL-91-002

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Rechtssatz

Bei Dacharbeiten keine Schutzeinrichtungen gegen Absturz.

Strafe: S 7.000,-- (8 Tage).

 

Angesichts der Tatsache, daß der vorliegenden Übertretung im Interesse der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist und der Beschuldigte bereits mehrmals (10 mal) wegen Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft wurde, ist in der fahrlässigen Begehung der Übertretung kein ausreichender Milderungsgrund, der eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte, zu erblicken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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