Die Berufung wird gem §66 Abs4 Allgemeines Verrwaltungsverfahrensgesetz 1991, (AVG), BGBl Nr 51/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.1.1991, xx, wurde über Herrn xx wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (100 km/h) gemäß §20 Abs2 in Verbindung mit
§99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt und überdies der Beschuldigte zur Kostentragung in Höhe von S 200,-- verpflichtet.
Dagegen hat Herr xx fristgerecht Berufung erhoben, wobei sich diese jedoch ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Begründet wurde dieses Rechtsmittel damit, daß der Beschuldigte angibt keinen Grundbesitz zu haben, Student sei und überdies sein Einkommen lediglich aus einem Taschengeld in Höhe von S 1.500,-- monatlich bestehe.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erhoben:
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden. Für den konkreten Fall bedeutet dies wie folgt:
Die im §99 Abs3 lita StVO 1960 normierte Strafandrohung für die Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen. Weiters ist zu berücksichtigen, daß die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung (100 km/h im Ortsgebiet) eine eklatante Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit und somit eine erhebliche Reduzierung der Verkehrssicherheit darstellt. Immerhin handelt es sich hiebei um das Doppelte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und vertritt daher die Berufungsbehörde die Ansicht, daß unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von der Erstbehörde verhängte Strafbetrag von S 2.000,-- (dies sind lediglich 20 % der zulässigen Höchststrafe) keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschuldigte sein Einkommen mit einem Taschengeld in Höhe von monatlich lediglich S 1.500,-- angibt, da der Beschuldigte aufgrund seiner Tätigkeit als Student - soferne eine Studienbeihilfe nicht in Betracht kommt - ein entsprechender Unterhaltsanspruch seinen Eltern gegenüber besteht, der sicherlich beträchtlich über einen Betrag von S 1.500,-- monatlich liegt.
In diesem Zusammenhang darf auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach beispielsweise eine Strafe von S 3.000,-- bei einer Übertretung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 46 km/h (also insgesamt 176 km/h) durchaus angemessen ist (VwGH 27.9.1989, 89/03/0236). In diesem Falle handelt es sich beim Beschuldigten um eine Person ohne Vermögen, mit einem Netto-Einkommen von S 15.000,-- monatlich und einer Sorgepflicht für eine Gattin und drei Kindern. Berücksichtigt man die Sorgepflicht für vier Personen dieses Beschuldigten und den Umstand, daß die von ihm getätigte Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl relativ als auch absolut geringer ist als die von Herrn xx, so ergibt sich unweigerlich der Schluß, daß die von der Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn xx verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- nicht im mindesten als überhöht anzusehen ist. Insbesondere auch deswegen, da bei einem monatlichen Netto-Einkommen von S 15.000,-- und einer Sorgepflicht für vier Personen der für den Beschuldigten verbleibende Betrag kaum höher ist als jener, der Herrn xx als Unterhaltsanspruch seinen Eltern gegenüber zusteht.
Hinsichtlich der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx ausgesprochenen Kostentragung in Höhe von S 200,-- ist festzustellen, daß dies aufgrund der Bestimmung des §64 Abs2 VStG rechtens ist, wonach für das Verfahren in erster Instanz 10% der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festzulegen sind. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens bestimmt die gleiche Gesetzesstelle, daß diese mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bestimmen sind.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da diese nicht beantragt wurde und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe
richtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.