Grundlage für die Strafbemessung sind die Kriterien des § 19 VStG. Für die Anwendung des § 21 VStG muß u.a. geringfügiges Verschulden vorliegen; Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
Die gegenständliche Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite - dem Verschulden des Berufungswerbers - war zu prüfen, ob dem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG zuerkannt werden kann. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit auch ermahnen. Trotz der Verwendung des Wortes "kann", ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen (vgl. VwGH 28.10.1980, 263, 264/80). Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH vom 14.1.1988, 86/08/0073, u.v.a.). Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht gesprochen werden:
Wie bereits die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis hinweist, konnte geringfügiges Verschulden deshalb nicht erkannt werden, da, obwohl dem Beschuldigten die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt waren, die Beschäftigung der Ausländer ohne Vorliegen der Beschäftigungsbewilligungen erfolgte.
Wenn nun der Berufungswerber anführt, daß er nach Rückfragen beim Arbeitsamt einfach davon ausgegangen sei, daß die Ansuchen der Gastarbeiter positiv behandelt würden, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine vom Arbeitsamt erteilte Auskunft, die Ansuchen würden positiv erledigt werden, jedenfalls nicht zur sofortigen Arbeitsaufnahme berechtigt. Sollte der Beschuldigte über diesen Umstand Zweifel gehabt haben, so hätte er entsprechende Erkundigungen einholen müssen. Ebenfalls ist der Hinweis auf Gutgläubigkeit bei der Einstellung nicht zielführend, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte seiner Verpflichtung als Dienstgeber, sich über betriebswichtige Gesetze in Kenntnis zu setzen und sich an die betreffenden Verwaltungsvorschriften zu halten - wozu er verpflichtet ist -, nicht nachkommen hätte können. Auch die Rechtfertigung des Beschuldigten wie terminliche Gebundenheit durch den Auftrag ist nicht zielführend, da das Ausländerbeschäftigungsgesetz mit seinen strengen Vorschriften die Voraussetzungen der Ausländerbeschäftigung am inländischen Arbeitsmarkt regelt. Eine Umgehung dieser Bestimmung bzw. die unerlaubte Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verschafft dem Dienstgeber durch die sofortige Verfügbarkeit des Ausländers gegenüber einem Mitbewerber, welcher sich an die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hält und beispielsweise wie vorgeschrieben zuwartet, bis die Beschäftigungsbewilligung tatsächlich erteilt ist, einen Vorteil.
Da es aus den oben genannten Gründen am Tatbestandsmerkmal des "geringfügigen Verschuldens" mangelt, konnte von der Erteilung einer Ermahnung nicht im Sinne des § 21 VStG Gebrauch gemacht werden.
Im übrigen ist festzustellen, daß die Erstbehörde durch die Verhängung der Mindeststrafe (pro Ausländer 5.000 S) der Unbescholtenheit des Beschuldigten Rechnung getragen hat und auch sonst keine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG erkannt werden konnte.