Wird der Beschuldigte zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit dem Hinweis nachweislich aufgefordert, daß bei Nichtentsprechung der Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt werden müßte, daß diese allseitigen Verhältnisse seitens der Erstinstanz bei der Strafbemessung im Ergebnis hinreichend Berücksichtigung fanden und der Berufungswerber von dieser eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist der Berufungsentscheidung die genannte Feststellung im Zusammenhang mit der Strafbemessung zugrunde zu legen.