Auch bloßes Verweilenlassen der Gäste in der Betriebsstätte über die Sperrstunde hinaus ist strafbar. Beweislastumkehr gem. §5 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Gewerbebetreibender muß die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Detail kennen. Befangenheit des Organes führt bei eindeutig rechtswidrigem Verhalten des Beschuldigten nicht zur Fehlerhaftigkeit des Bescheides.
Indem die Beschwerdeführerin - auch von ihr selbst unbestritten - in allen drei ihr zur Last gelegten Fällen Gästen ein Verweilen in den Betriebsräumen während der Sperrzeit gestattet hat, hat sie allein schon dadurch den Tatbestand des § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 GewO erfüllt. Legt eine Verwaltungsvorschrift - wie hier § 368 Z.11 i.V.m. § 198 Abs.2 GewO - nicht anderes fest, so genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot, wie es § 198 Abs.2 Satz 2 GewO normiert, ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie hier - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen offensichtlich der Auffassung ist, daß sie durch § 198 Abs.2 Satz 2 GewO nicht gehindert sei, sich von Gästen bei nach- und vorbereitenden manipulativen Tätigkeiten unterstützen zu lassen, so unterliegt sie insoweit einem - im Ergebnis unbeachtlichen - Rechtsirrtum, dessen Geltendmachung nicht geeignet ist, das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit glaubhaft zu machen: Die eindeutige Textierung des § 198 Abs.2 Satz 2 GewO läßt - indem dort nicht auf den Zweck des Verweilens abgestellt wird - keinen Zweifel daran, daß jegliches Verweilen von Gästen in den Betriebsräumen während der Sperrzeit verboten ist. Zudem gehört es zur Sorgfaltspflicht eines jeden Gewerbetreibenden, die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Detail zu kennen (vgl. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0226), sodaß der Entschuldigungsgrund des § 5 Abs.2 VStG im vorliegenden Fall keinesfalls zum Tragen kommen kann.
Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde die Grundsätze des § 19 VStG offensichtlich nicht mißachtet; derartiges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die verhängten Strafen bewegen sich jeweils am untersten Ende (ein Dreißigstel bis ein Fünfzehntel) des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher keine Veranlassung, die Strafbemessung der belangten Behörde zu korrigieren.
Das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Aversion des approbationsbefugten Organes gegen sie konnte im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einerseits nicht erwiesen werden; andererseits käme diesem Umstand aber angesichts des zweifelsfrei tatbestandsmäßigen Verhaltens der Beschwerdeführerin auch im Falle des Zutreffens keine rechtliche Relevanz zu (vgl. dazu VwSlg 8644 A/1974 und VwGH vom 10. November 1988, Zl. 88/06/0108).